OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2012
12 A 744/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3813/10

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung eines Kindes als Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 12 A 744/12

DRsp Nr. 2013/5141

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Übernahme der Kosten für eine Internatsunterbringung eines Kindes als Eingliederungshilfe

1. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, ist grundsätzlich - auch unter Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs - davon auszugehen, dass das Gericht dieses auch in seine Entscheidung einbezogen hat.2.