OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2013
1 A 1482/12
Normen:
SVG § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3465/10

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Rückforderung von Beträgen wegen Überzahlung von Versorgungsbezügen bei einem Soldaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 1 A 1482/12

DRsp Nr. 2013/16290

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Rückforderung von Beträgen wegen Überzahlung von Versorgungsbezügen bei einem Soldaten

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.433,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin über den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor.

1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.