Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2019 hinsichtlich der Entscheidung über die Beitragsforderung betreffend die Beigeladene zu 1) zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung durch die Klägerin bedarf es nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
rechtskräftig
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