I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.
I. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2008, mit dem der Klage auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs stattgegeben worden ist.
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