LSG Chemnitz - Beschluss vom 12.02.2009
L 3 B 428/08 AS-NZB
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 863/07

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung, Anspruch eines Hilfebedürftigen auf ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Diabetes mellitus

LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen L 3 B 428/08 AS-NZB

DRsp Nr. 2009/4612

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung, Anspruch eines Hilfebedürftigen auf ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Diabetes mellitus

Es liegt keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn es um die Frage geht, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf und damit Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf iS von § 21 Abs. 5 SGB II hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Mai 2008, mit dem der Klage auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs stattgegeben worden ist.