I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob dem Kläger für die Bewilligungsabschnitte 16.09.2007 bis 31.03.2008, 01.04.2008 bis 30.09.2008 und 01.10.2008 bis 31.03.2009 um 2,51 EUR monatlich höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
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