LSG Chemnitz - Urteil vom 19.06.2012
7 AS 115/11
Normen:
SGG § 144; SGB II § 41;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 693/08

Zulassung der Berufung

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 7 AS 115/11

DRsp Nr. 2013/3477

Zulassung der Berufung

Eine Addition mehrerer Bewilligungsabschnitte erfolgt im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG lediglich dann, wenn mehrere prozessuale Ansprüche auf den selben Entstehungsgrund zurückgehen. Da in Verfahren nach dem SGB II für die einzelnen Bewilligungsabschnitte jeweils materiell-rechtlich selbstständige, nicht auf einem einheitlichen Stammrecht beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen im Streit stehen, kommt ein Zusammenrechnen von mehreren Bewilligungsabschnitten nicht in Betracht.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2010 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144; SGB II § 41;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob dem Kläger für die Bewilligungsabschnitte 16.09.2007 bis 31.03.2008, 01.04.2008 bis 30.09.2008 und 01.10.2008 bis 31.03.2009 um 2,51 EUR monatlich höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.