BAG - Urteil vom 26.05.1993
4 AZR 149/92
Normen:
AVR-Diakonie (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland) § 12, Anlage 1 a Anm. 1 zu EGP (Einzelgruppenplan) Ziff. 21; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 1993, 1664 (Ls)
DB 1993, 2601
NZA 1994, 513
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 13.03.1992vom 05.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 84/91 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 47/91

Zulage bei Heimerziehung

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 149/92

DRsp Nr. 1993/3287

Zulage bei Heimerziehung

»1. Ein Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, der im teilstationären Bereich eines Erziehungsheimes arbeitet und Kinder nur zwischen 11.30 und 16.30 Uhr betreut, hat keinen Anspruch auf eine Heimzulage. Diese setzt eine Betreuung über den ganzen Tag voraus und soll die besonderen Erschwernisse bei Heimunterbringung abgelten. 2. Auch aus einer fehlerhaften Zahlung über einen längeren Zeitraum kann nicht ohne weiteres auf eine betriebliche Übung oder ein konkludentes Änderungsangebot des Arbeitgebers geschlossen werden.«

Normenkette:

AVR-Diakonie (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland) § 12, Anlage 1 a Anm. 1 zu EGP (Einzelgruppenplan) Ziff. 21; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer dem Kläger bis zum 31. Dezember 1990 gezahlten Heimzulage.

Der Kläger, staatlich anerkannter Heilpädagoge, ist seit dem 1. Juli 1988 im Evangelischen Kinder- und Schulheim W pflege der Beklagten in S aufgrund eines Dienstvertrages vom 24. Mai 1988 beschäftigt. Nach § 2 des Dienstvertrages gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Diakonisches Werk) in ihrer jeweils gültigen Fassung.