Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer dem Kläger bis zum 31. Dezember 1990 gezahlten Heimzulage.
Der Kläger, staatlich anerkannter Heilpädagoge, ist seit dem 1. Juli 1988 im Evangelischen Kinder- und Schulheim W pflege der Beklagten in S aufgrund eines Dienstvertrages vom 24. Mai 1988 beschäftigt. Nach § 2 des Dienstvertrages gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Diakonisches Werk) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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