Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine monatliche Zulage in Höhe von 60,-- DM zusteht.
Der Kläger ist bei dem beklagten Verein, der eine Werkstatt für Behinderte betreibt, im handwerklichen Erziehungsdienst tätig. In der Werkstatt werden überwiegend erwachsene Behinderte im Alter zwischen 20 und 55 Jahren betreut. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis der
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