A.
I. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 13. April 1950 ein Gesetz über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) erlassen, das zuletzt auf Grund eines Änderungsgesetzes vom 8. April 1952 in der am 29. April 1952 bekanntgemachten Fassung (GVBl. S. 75) galt. Das Gesetz ist durch § 186 Abs. 1 Ziff. 46 in Verbindung mit § 189 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) außer Kraft gesetzt worden, gilt jedoch für zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Verfahren nach Maßgabe der Oberleitungsvorschriften weiter.
Das Aufbaugesetz regelt zunächst die Planung des Aufbaus, die sich in zwei Stufen vollzieht: in dem Leitplan, der die wesentlichen Gesichtspunkte für die bauliche Neugestaltung des Gemeindegebietes und die grundlegenden Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung darstellt, und in Durchführungsplänen, die alle für die Ausführung des Aufbaus erforderlichen Einzelangaben enthalten.
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