Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Anerkenntnisurteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2017 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, dass die Kläger durch das angegriffene Anerkenntnisurteil beschwert sind.
Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob sie besteht, muss der Beschwerdeführer sie in der Beschwerdebegründung darlegen , weil das Revisionsgericht sonst nicht - wie erforderlich - in der Lage ist, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht. Eine insoweit ausreichende formelle Beschwer liegt vor, wenn das vorinstanzliche Urteil dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er beantragt hat. Er ist beschwert, wenn und soweit seinen Sachanträgen im Urteil nicht entsprochen wurde
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