LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.06.2014
L 4 AS 243/14 B ER RG
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2857/13

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 178a SGGPrüfung der hinreichenden Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 243/14 B ER RG

DRsp Nr. 2014/14146

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG Prüfung der hinreichenden Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes

Der Rügeführer hat die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll, schlüssig aufzuzeigen. Er trägt in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Substantiierungslast.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2014 wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe:

I.

Die Rügeführerin wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.