Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Revision ist nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung die an sie zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das
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