BSG - Beschluss vom 04.05.2022
B 3 P 1/21 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 8/17
SG Stralsund, vom 16.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 25/16

Zulässigkeitsanforderungen an eine RevisionsbegründungAuseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils

BSG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen B 3 P 1/21 R

DRsp Nr. 2022/9817

Zulässigkeitsanforderungen an eine Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2;

Gründe

Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Revision ist nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung die an sie zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.

Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - BSGE 123, 40 = SozR 4-2600 § 163 Nr 1, RdNr 12 ff). Danach muss bei der Rüge der Verletzung materiellen Rechts mit der Revisionsbegründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist