LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2014
L 8 AL 397/14 WA
Normen:
SGG § 179; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;

Zulässigkeit von Wiederaufnahmeverfahren gegen unanfechtbare Beschlüsse im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Rechtsschutzinteresse bei einem sportlichen Interesse am Kräftemessen mit staatlichen Organen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen L 8 AL 397/14 WA

DRsp Nr. 2014/15002

Zulässigkeit von Wiederaufnahmeverfahren gegen unanfechtbare Beschlüsse im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Rechtsschutzinteresse bei einem "sportlichen" Interesse am Kräftemessen mit staatlichen Organen

Tenor

Die Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B und Wiederaufnahme dieses Verfahrens von 27.01.2014 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege eines Wiederaufnahmeantrages die Aufhebung der Beschlüsse des 7. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B.