Die Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B und Wiederaufnahme dieses Verfahrens von 27.01.2014 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Wiederaufnahmeantrages die Aufhebung der Beschlüsse des 7. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B.
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