LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2013
L 7 AS 44/13
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 141; SGG § 86; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 591/10

Zulässigkeit von Widerspruch und Klage gegen einen Änderungsbescheid aus einem anhängigen Vor- oder Klageverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 44/13

DRsp Nr. 2013/8063

Zulässigkeit von Widerspruch und Klage gegen einen Änderungsbescheid aus einem anhängigen Vor- oder Klageverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Widerspruch und Klage gegen einen Änderungsbescheid, der gemäß § 86 SGG bzw. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Vorverfahrens oder Klageverfahrens wurde, sind unzulässig. 2. Solange das ursprüngliche Klageverfahren bei Gericht anhängig ist, besteht für ein Gerichtsverfahren gegen den Änderungsbescheid das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 2 GVG. Nach Abschluss des ursprünglichen Klageverfahrens besteht das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft nach § 141 SGG, es sei denn es wurde versehentlich nicht über den Änderungsbescheid mit entschieden. 3. Eine Berufung gegen ein Urteil, das eine Klage zu Recht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. entgegenstehender Rechtskraft abgewiesen hat, ist unbegründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Oktober 2012, Az. S 5 AS 591/10, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 141; SGG § 86; SGG § 96;

Tatbestand