BAG - Urteil vom 11.03.1998
5 AZR 69/97
Normen:
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974: SpielbG NW § 7 ; GG Art. 14, 31 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 611 BGB Croupier
BB 1998, 1320
DB 1998, 2327
KTS 1999, 212
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2151/95
LAG Hamm, vom 13.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1088/96

Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

BAG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 69/97

DRsp Nr. 1998/8096

Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

»1. Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vorab die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Kosten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungsverein zu entnehmen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG AP Nr. 1, 2, 14 zu § 611 BGB Croupier). 2. § 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG. 3. Weitergehende Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG über die Troncverwendung. Diese schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Aufwendungen nicht ein.«

Normenkette:

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974: SpielbG NW § 7 ; GG Art. 14, 31 ;

Tatbestand: