Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 1989 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1989 verpflichtet, die von der Klägerin aufgrund des Auflösungsvertrages vom 13./18. Januar.1989 an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern (Stand: Januar 1989) als refinanzierbar im Sinne des Ersatzschulfinanzgesetzes anzuerkennen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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