LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.1995
L 5 Ar 474/94
Normen:
AFG § 110 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen einen Sperrzeitbescheid, Sperrzeit bei Hinnahme der Kündigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen L 5 Ar 474/94

DRsp Nr. 2006/25431

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen einen Sperrzeitbescheid, Sperrzeit bei Hinnahme der Kündigung

1. Die Berufung gegen einen Sperrzeitbescheid ist zulässig, wenn sich durch die Verkürzung der Bezugsdauer ein Minderbetrag an Arbeitslosengeld von mehr als 1 000 DM ergibt, wobei eine Gegenrechnung wegen der evtl. ersatzweise erfolgenden Gewährung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe nicht vorzunehmen ist. 2. Für eine Klage gegen einen Sperrzeitbescheid entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der Leistungsanspruch ohnehin auch wegen des Erhalts einer Abfindung ruht, da das Ruhen wegen einer Sperrzeit anders als das Ruhen wegen einer Abfindung die Gesamtbezugsdauer verkürzt. 3. Es tritt keine Sperrzeit ein, wenn jede rechtsgeschäftliche Mitwirkung des Arbeitslosen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt und dieser lediglich sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht gewehrt hat. 4. Der Gesetzgeber hat bewußt in Kauf genommen, daß die Sperrzeitregelung lückenhaft ist, da eine nicht-rechtsgeschäftliche Beteiligung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vorfeld oder im Nachhinein, insbesondere die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage, keine Sperrzeit begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 110 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;