Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2018 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung gegenüber dem Betriebsrat, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen ab 1. September 2016 gezahlt wurden.
Die Arbeitgeber (Beteiligte zu 2 und 3) betreiben in A eine Klinik als Gemeinschaftsbetrieb. Der Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.
Auf der Grundlage von §
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 114-115R der Akte) Bezug genommen.
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