Es wird festgestellt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2019 mit Prozessvergleich vom 08.10.2019 beendet wurde.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 16.433,25 € festgesetzt.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rücknahme der Anfechtung des Prozessvergleichs vom 08.10.2019. Im Ausgangsverfahren streitgegenständlich war die Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung der verstorbenen Mutter der Klägerin mit Bevacizumab (Handelsname Avastin).
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