LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2012
12 Sa 51/10
Normen:
AGG § 10 S. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 115/10

Zulässigkeit geringerer Abfindungen in einem Sozialplan bei Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente nach dem Bezug von Arbeitslosengeld; Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 51/10

DRsp Nr. 2012/16920

Zulässigkeit geringerer Abfindungen in einem Sozialplan bei Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente nach dem Bezug von Arbeitslosengeld; Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer

1. Ein Sozialplan kann vorsehen, dass Arbeitnehmer, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können, geringere Abfindungen erhalten. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht solche Regelungen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08).2. Auf die Höhe der indiviuell zu erwartenden Rentenleistungen kommt es dabei nicht an.3. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat und deshalb nach dem Sozialplan eine geringere Abfindung erhält, wird nicht wegen seiner Behinderung (mittelbar) benachteiligt. Er wird mit den Arbeitnehmern, die aus anderen Gründen Anspruch auf eine (vorgezogene) Altersrente haben, gleichbehandelt. Mit gleichaltrigen nicht behinderten Arbeitnehmern ohne Rentenanspruch ist er wegen der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation nicht vergleichbar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20.09.2010 (11 Ca 115/10) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 10 S. 3 Nr. 6;

Tatbestand