LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.01.2016
L 5 KR 209/15 B ER
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 256a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 ; SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 279
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 56/15

Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Vollstreckung bestandskräftiger Verwaltungsakte; Beschränkung des Erlasses bzw. der Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen auf die aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V resultierende Versicherungspflicht

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 209/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1717

Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Vollstreckung bestandskräftiger Verwaltungsakte; Beschränkung des Erlasses bzw. der Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen auf die aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V resultierende Versicherungspflicht

1. Dass der Behörde bei der begehrten Leistung Ermessen eingeräumt ist, steht dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes zwar grundsätzlich nicht entgegen. 2. Allerdings bedarf dieser Umstand der Berücksichtigung bei einer zusprechenden Entscheidung dergestalt, dass das Ermessen so weit reduziert ist, dass ein Anordnungsanspruch besteht. 3. Zwar schließt die Bestandskraft eines Bescheides, wie § 44 SGB X verdeutlicht, nicht generell aus, dass dieser auf Rechtsfehler hin untersucht und dann gegebenenfalls zurückgenommen werden kann. 4. Für den einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines solchen Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X hat das jedoch zur Folge, dass im Anordnungsanspruch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des belastenden Bescheides mit der Folge zu fordern ist, dass der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch unzweifelhaft besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.