Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Lübeck bestimmt.
I. Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Reinbek, Kreis Stormarn, Land Schleswig-Holstein. In § 1 Abs. 2 der Satzung ist geregelt: "Der Gerichtsstand aller Klagen, die auf den Betrieb einer Einrichtung der Stiftung Bezug haben, ist bei dem Gericht des Ortes begründet, an dem sich die Einrichtung befindet."
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