LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.2016
16 SaGa 1459/16
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 940; GG § 1004 BGB i.V.m. Art. 14; GG § 823 BGB i.V.m. Art. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ga 152/16

Zulässigkeit eines Streiks zur Durchsetzung einer TarifforderungDringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegen einen Streikaufruf

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 16 SaGa 1459/16

DRsp Nr. 2016/19550

Zulässigkeit eines Streiks zur Durchsetzung einer Tarifforderung Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegen einen Streikaufruf

Orientierungssätze: Die Verfügungsklägerin ist die Obergesellschaft eines Konzerns der zivilen Luftfahrt. Sie begehrte die Unterlassung eines auf 24 Stunden befristeten Streikaufrufs. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen. Der erforderliche Verfügungsgrund (Dringlichkeit) fehlte hier nicht bereits deshalb, weil die Arbeitskampfmaßnahme auf 24 Stunden befristet war und es im Falle einer Untersagung des Streiks bis zum Abend des Streiktages dauern würde, bis der reguläre Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könnte, sodass eine stattgebende Entscheidung zu spät käme. Die Dringlichkeit folgt vielmehr daraus, dass es in der Vergangenheit unstreitig Praxis der Gewerkschaft war, unmittelbar vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme diese um weitere 24 Stunden zu verlängern. Ein Verfügungsanspruch liegt jedoch nicht vor, da der Streik nicht rechtswidrig ist. Die dem Streik zugrunde liegende Tarifforderung betrifft die Erhöhung des Arbeitsentgelts der Beschäftigten und damit ein tariflich regelbares Ziel.

Tenor