I. Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob die Besoldung der beisitzenden Richter am Landgericht nach der Besoldungsgruppe R 1 gemäß der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum ) angesichts der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des § (originärer Einzelrichter) mit Art. Abs. vereinbar ist.
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