LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2010
L 7 AS 202/10 B ER
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1387/09

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 202/10 B ER

DRsp Nr. 2010/11372

Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch für das Beschwerdeverfahren gilt, dass eine Rechtsmitteleinlegung ohne schutzwürdiges Interesse mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Streitig ist eine Verspätung einer Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für den Monat November 2009 in Höhe von 358,50 Euro.

Mit Bescheid vom 15.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II für die Zeit von August 2009 bis einschließlich Januar 2010 in Höhe von monatlich 717,50 Euro bewilligt. Neben der Regelleistung von 359,- Euro wurden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 358,50 Euro anerkannt.