LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2017
4 Sa 563/16
Normen:
BGB § 615 S. 1; AÜG §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 4; BGB §§ 307 ff.; GG Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 305
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 190/16

Zulässigkeit eines einsatzbezogenen Zuschlags aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 563/16

DRsp Nr. 2017/6566

Zulässigkeit eines "einsatzbezogenen Zuschlags" aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher

1) Die Vereinbarung eines "einsatzbezogenen Zuschlags" zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, der nur für die Dauer des Einsatzes beim Entleiher zu zahlen ist, verstößt nicht gegen das Verbot aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 BGB) aufzuheben oder zu beschränken.2) In einer solchen Abrede liegt jedenfalls dann auch keine Umgehung von § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, wenn die Parteien die Anwendung eines Tarifvertrages im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG vereinbart haben, so dass in einsatzfreien Zeiten der Tariflohn zu zahlen ist.

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; AÜG §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 4; BGB §§ 307 ff.; GG Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Parteien haben über Vergütungszahlungen aus Annahmeverzug während einsatzfreier Zeiten ihres Leiharbeitsverhältnisses gestritten.