Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Januar 2016 ausgesprochene Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
I.
In dem Klageverfahren L 3 U 214/15 streiten die Beteiligten um den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Augentropfen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 zeigte der damalige Berichterstatter, der Richter am Landessozialgericht E., seine Befangenheit in diesem Verfahren und den weiteren sechs von der Klägerin derzeit geführten Klageverfahren an. Daraufhin wurde mit Beschlüssen des Senats vom 21. Dezember 2015 jeweils in Bezug auf die einzelnen Klageverfahren die Selbstablehnung für begründet erachtet. Zum Verfahren L 3 U 214/15 erging dieser Beschluss unter dem Aktenzeichen L 3 SF 74/15 AB.
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