1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgericht München vom 25.1.2012 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer durch Einigungsstellenspruch verabschiedeten Betriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Bezahlung. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin hat derzeit etwa 1.400 Mitarbeiter und ist eine 100%ige Tochter der E. Sie hat ihren Sitz in B-Stadt.
Die E ist einer der führenden Anbieter für Kommunikationslösungen, konzentriert auf IT- und Netzwerk-Services. In Deutschland werden seit 1995 Dienstleistungen für Firmenkunden angeboten.
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