LAG München - Beschluss vom 12.07.2012
2 TaBV 36/12
Normen:
ArbGG § 81; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 42/11

Zulässigkeit eines Antrags des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Vergütung

LAG München, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 2 TaBV 36/12

DRsp Nr. 2012/17286

Zulässigkeit eines Antrags des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Vergütung

1. Der Betriebsrat ist befugt, den Anspruch auf Durchführung einer mit ihm geschlosssenen Betriebsvereinbarung auch dann geltend zu machen, wenn er damit zugleich individualrechtliche Ansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist sein Antrag nicht wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig. 2. Zur Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Vergütung.

1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgericht München vom 25.1.2012 - 1 BV 42/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 81; BetrVG § 77;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer durch Einigungsstellenspruch verabschiedeten Betriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Bezahlung. Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin hat derzeit etwa 1.400 Mitarbeiter und ist eine 100%ige Tochter der E. Sie hat ihren Sitz in B-Stadt.

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