I. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 3 B 758/08 AS-ER wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. In dem Beschwerdeverfahren Az. L 3 B 758/08 AS-ER haben die Beteiligten, nachdem das Begehren des Antragstellers erstinstanzlich erfolglos geblieben war, darüber gestritten, ob die Arbeitsgemeinschaft Zwickauer Land berechtigt gewesen ist, Geschäftspartner des als Musiker tätigen und zugleich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beziehenden Antragstellers um Auskunft über Geschäftsverbindungen zu ersuchen.
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