SG Berlin - Beschluss vom 12.03.2007
S 104 AS 1929/07 ER
Normen:
SGG § 77 § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

SG Berlin, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen S 104 AS 1929/07 ER

DRsp Nr. 2007/20645

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Wenn über den Streitgegenstand bereits bestandskräftig entschieden worden ist, so ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 77 § 86b Abs. 2 S. 2 ;