SG Mainz, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 ER 135/08 AS
Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen L 5 ER 145/08 AS
DRsp Nr. 2008/17029
Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren
Hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs mit einem Beschluss angeordnet, so ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung dieses Beschlusses unzulässig. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt rechtgestaltend und ist einer Vollstreckung nicht fähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]