I. Die Beschwerden gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. August 2011 werden zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt je 100,00 €.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten, Sozialversicherungsträger je in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, betreiben die Zwangsvollstreckung in Grundeigentum des Schuldners. Sie haben unter dem 4.8.2011 dem Grundbuchamt vollstreckbare Ausfertigungen von Beitragsbescheiden (Krankenkasse und Alterskasse) vorgelegt und beantragt, Zwangshypotheken zu ihren Gunsten in folgender Form einzutragen:
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