OLG München - Beschluss vom 26.01.2012
34 Wx 433/11
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; ZPO § 866; ZPO § 867; SGB IV § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 12.08.2011

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek; Eintragung nicht kapitalisiert angefallener Säumniszuschläge als Teil der Hauptforderung

OLG München, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 433/11

DRsp Nr. 2012/3845

Zulässigkeit einer Zwischenverfügung im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek; Eintragung nicht kapitalisiert angefallener Säumniszuschläge als Teil der Hauptforderung

1. Zur Zulässigkeit einer Zwischenverfügung, wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird. 2. Nicht kapitalisiert im Titel (Beitragsbescheid) ausgewiesene - bereits angefallene - Säumniszuschläge können im Rahmen der Zwangshypothek jedenfalls nicht als Teil der Hauptsache im Grundbuch eingetragen werden.

I. Die Beschwerden gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. August 2011 werden zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt je 100,00 €.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; ZPO § 866; ZPO § 867; SGB IV § 24 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten, Sozialversicherungsträger je in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, betreiben die Zwangsvollstreckung in Grundeigentum des Schuldners. Sie haben unter dem 4.8.2011 dem Grundbuchamt vollstreckbare Ausfertigungen von Beitragsbescheiden (Krankenkasse und Alterskasse) vorgelegt und beantragt, Zwangshypotheken zu ihren Gunsten in folgender Form einzutragen: