Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04. November 2015-
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung, die dieser unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat, wirksam ist.
Der am 1959 geborene Kläger wurde auf Basis eines Arbeitsvertrages vom 26. Juli 1978 zum 25. Juli 1978 bei der Beklagten im Bereich des damaligen Fernmeldeamtes 4 in M eingestellt und steht seitdem mit der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst beträgt 4.991,00 EUR.
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