Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2014, mit dem die Widerklage der Beklagten vom 19.12.2013 abgetrennt und an das Landgericht Bonn verwiesen wurde, aufgehoben:
Es wird festgestellt, dass auch für die Widerklage der Beklagten der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
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