BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6; GG Art. 100 Abs. 1; MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1; MuSchG § 9; MuSchG § 13; RVO § 200; SGB III § 130; SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 132;
Fundstellen:
NZS 2011, 812
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AL 38/06
Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bei fehlender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift; Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts allein wegen des Mutterschutzes bei vorausgehender versicherungspflichtiger Beschäftigung mit Art. 6 Abs. 4 GG; Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelts infolge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots; Ausgleich jeder mit der Mutterschaft zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 GG; Verzicht der Heranziehung beitragspflichtiger Einnahmen während der Mutterschutzfristen bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts
BVerfG, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvL 13/07
DRsp Nr. 2011/7553
Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bei fehlender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift; Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts allein wegen des Mutterschutzes bei vorausgehender versicherungspflichtiger Beschäftigung mit Art. 6 Abs. 4GG; Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelts infolge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots; Ausgleich jeder mit der Mutterschaft zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4GG; Verzicht der Heranziehung beitragspflichtiger Einnahmen während der Mutterschutzfristen bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts
1. Ein Vorlagebeschluss genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nur, wenn er deutlich macht, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen das Gericht zu dieser Auffassung gelangt ist. Dabei muss das Gericht sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm.
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