Die Beschwerde des Klägers vom 29. Oktober 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 - B 2 U 244/07 B -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 3. August 2007 gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2007 als unzulässig verworfen wurde, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz Erinnerung mit Fristsetzung keine schriftliche Vollmacht gemäß § 73 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu den Akten gereicht hatte, wird als unzulässig verworfen, denn gegen Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl §§ 172, 177 SGG).
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