LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2012
L 7 KA 87/11 B ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 211/11

Zulässigkeit einer vertragsärztlichen Statusentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 87/11 B ER

DRsp Nr. 2013/3923

Zulässigkeit einer vertragsärztlichen Statusentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1.) Ein vertragsärztlicher Status ist im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (nur) dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint (Fallkonstellation 2). 2.) Die Fallkonstellation 1 ist nur dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller zur Begründung seines Begehrens geltend gemachte Anordnungsanspruch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht ohne aufwändige Prüfung feststellen lässt. 3.) Die Fallkonstellation 2 ist nur dann gegeben, wenn die Interessenlage jede andere Entscheidung als die zugunsten des Antragstellers als sachwidrig und damit willkürlich erscheinen ließe.

1. Ein vertragsärztlicher Status ist im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (nur) dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht (Fallkonstellation 1) oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint (Fallkonstellation 2).