Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.03.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Im Streit steht die Erstattung der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der Schweiz.
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