LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2012
L 31 R 486/10
Normen:
SGB I § 52; SGG § 86a Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 558
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 RA 1728/04

Zulässigkeit einer Verrechnung bei einem vorläufig vollstreckbaren Beitragsbescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 31 R 486/10

DRsp Nr. 2012/8375

Zulässigkeit einer Verrechnung bei einem vorläufig vollstreckbaren Beitragsbescheid

Gegenstand einer Verrechnung nach § 52 SGB 1 kann nur eine bestands- bzw. rechtskräftige Forderung sein. Ein vorläufig vollstreckbarer Beitragsbescheid i.S.d. § 86 a Abs 2 SGG reicht nicht aus.

Gegenstand einer Verrechnung nach § 52 SGB I kann nur eine bestands- bzw rechtskräftige Forderung sein. Ein vorläufig vollstreckbarer Beitragsbescheid im Sinne des § 86a Abs. 2 SGG reicht nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 52; SGG § 86a Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente des Klägers mit einer Forderung der Beigeladenen verrechnen kann.