Die Klägerin hat am 28. Juni 2000 gegen die beklagte Krankenkasse eine Untätigkeitsklage erhoben, weil über ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1999 nicht entschieden worden sei. Diese Klage hat das Sozialgericht wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Die Beklagte habe den Widerspruch schon vor Klageerhebung durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2000 beschieden. Die Klägerin habe trotz gerichtlichen Hinweises eine Umstellung der Klage abgelehnt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Zulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei auf ihre Untätigkeitsklage hin zu verpflichten, über die von ihr gestellten Anträge zu entscheiden.
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