LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.05.2007
L 2 B 31/07 R
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 59 Abs. 2 ; MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 ; SGG § 172 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 131/04

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen L 2 B 31/07 R

DRsp Nr. 2007/20367

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist

Um die verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Effektuierung des Rechtsschutzes berücksichtigen zu können, sind - primär im Lichte des Art. 13 EMRK, darüber hinaus verstärkt durch das aus dem Rechtsstaatsgebot des GG resultierende Effektuierungsgebot - die in § 172 SGG normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde einer entsprechenden Anwendung in dem Sinne zugänglich zu machen, dass auch eine Missachtung des Anspruchs auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Beschwerde gerügt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 59 Abs. 2 ; MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 ; SGG § 172 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 131/04