LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2014
L 9 U 847/10
Normen:
BVG § 65; SGB I § 53; SGB I § 54; ZPO §§ 850ff;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2345/09

Zulässigkeit einer Übertragung von Ansprüchen auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen L 9 U 847/10

DRsp Nr. 2015/5013

Zulässigkeit einer Übertragung von Ansprüchen auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen

1. Die rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit von Ansprüchen auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich abschließend nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen (§§ 53, 54 SGB I i.V.m. §§ 850 ff. ZPO).2. Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen ist mit Blick auf die Zweckbestimmung der Verletztenrente als abstrakte Verdienstausfallentschädigung nicht veranlasst. Dies gilt auch, soweit der Versicherte wegen des Arbeitsunfalls zugleich Versorgungsansprüche nach dem BVG/OEG hat, die wegen des Bezuges der höheren Verletztenrente ruhen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BVG § 65; SGB I § 53; SGB I § 54; ZPO §§ 850ff;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Auskehrung eines Teils seiner Verletztenrente nach erfolgter Abtretung.