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Die Klägerin erstrebt als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter die Gewährung von Leistungen für Kindererziehung. Sie ist mit ihrem Begehren im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] Düsseldorf vom 29. November 1989; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [LSG] vom 28. Juni 1990). Das LSG hat die Revision zugelassen.
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