BAG - Urteil vom 20.07.1994
5 AZR 169/93
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977
BB 1994, 2212
DB 1995, 834
EzA § 256 ZPO Nr. 43
NZA 1995, 190
SAE 1996, 84
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 81/92
ArbG Stuttgart, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5609/90

Zulässigkeit einer Statusklage

BAG, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 169/93

DRsp Nr. 1995/803

Zulässigkeit einer Statusklage

»1. Für einen Antrag, festzustellen, daß der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht (und nicht etwa nur arbeitnehmerähnliche Person ist), ist das Feststellungsinteresse nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich der Antrag auf diese Statusfrage beschränkt und strittige Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis ungeklärt bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 22. Juni 1977 - 5 AZR 353/75 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Abhängigkeit). 2. Aus dem Grundsatz der Prozeßökonomie folgt nicht, daß nur solche Feststellungsanträge dem § 256 Abs. 1 ZPO genügen, die (möglichst) alle unter den Parteien strittigen Fragen klären. Aus demselben Grundsatz kann auch die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen folgen, die die zentrale Streitfrage der Parteien klären.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin arbeitete seit 1986 für die Redaktion "Nachrichten Baden-Württemberg" der Beklagten. Diese Redaktion ist eine von vier der im Jahre 1991 geschaffenen Hauptabteilung "Landesprogramm Baden-Württemberg" zugeordneten Redaktionen. Für sie sind fünf Angestellte und etwa 26 nach Ansicht der Beklagten freie Mitarbeiter tätig.