BSG - Beschluss vom 06.02.2007
B 8 KN 16/05 B
Normen:
SGG § 106 Abs. 2 Nr. 3 § 153 Abs. 4 S. 2 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 28/00
SG Hannover, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KN 149/98

Zulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge, Wiederholung eines Beweisantrags, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen B 8 KN 16/05 B

DRsp Nr. 2007/10415

Zulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge, Wiederholung eines Beweisantrags, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Hat das LSG auf einen Beweisantrag lediglich mit einer Bezugnahme auf eine frühere Anhörung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG reagiert, so braucht er zur Stützung einer zulässigen Sachaufklärungsrüge nicht wiederholt werden. 2. Gibt das LSG vor einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht zu erkennen, dass es ihm nicht gelungen ist, einen vom Beteiligten benannten Zeugen ausfindig zu machen, und dass es deshalb auf die beabsichtigte Vernehmung verzichten will, so ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 106 Abs. 2 Nr. 3 § 153 Abs. 4 S. 2 § 62 ;

Gründe: