LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2016
14 Sa 1427/15
Normen:
ZPO § 511;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9199/14

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 1427/15

DRsp Nr. 2017/1895

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

Orientierungssätze: Eine Berufung ist mangels Beschwer des Klägers und Berufungsklägers unzulässig, wenn er in erster Instanz ausschließlich einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und mit der Berufung ausschließlich einen Anspruch aus § 611 BGB i.V. m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verfolgt. Dies gilt auch, wenn es sich jeweils der Sache nach um einen Jahresbonus handelt. Eine Klageänderung - und eine solche liegt hier wegen Wechsels des Streitgegenstandes vor - kann nicht alleiniges Ziel eines Rechtsmittels sein, sondern setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2015 - 22 Ca 9199/14 - wird verworfen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 511;

Tatbestand

1. a) b) c) d) e) f) g) 2. 3.