LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.03.2014
L 3 R 332/13
Normen:
ALG § 13; ALG § 97 Abs. 2; ALG § 99 Abs. 1 S. 1; ALG Anl. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 39/12

Zulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Korrektur eines bestandskräftigen Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Alterssicherung der Landwirte nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 3 R 332/13

DRsp Nr. 2014/8031

Zulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Korrektur eines bestandskräftigen Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Alterssicherung der Landwirte nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft

Ist einem Versicherten mit bestandskräftigem Bescheid Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 13 ALG bewilligt worden und wird dieser Bescheid wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 99 Abs 1 Satz 1 iVm § 97 Abs 2 ALG für die Zukunft nach § 48 Abs 1 SGB X geändert, ist die Klage nur in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides zulässig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 13; ALG § 97 Abs. 2; ALG § 99 Abs. 1 S. 1; ALG Anl. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung streitig.