LAG Köln - Beschluss vom 13.09.2016
12 TaBV 25/16
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 77/15

Zulässigkeit einer Klage des Betriebsrats zur abstrakten Klärung eines Mitbestimmungsrechts

LAG Köln, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 12 TaBV 25/16

DRsp Nr. 2016/18723

Zulässigkeit einer Klage des Betriebsrats zur abstrakten Klärung eines Mitbestimmungsrechts

1. Die Rechtsnatur einer personellen Einzelmaßname nach § 99 BetrVG steht einer abstrakten Klärung eines Mitbestimmungsrechts im Vorfeld, losgelöst von einer konkreten personellen Einzelmaßnahme, entgegen. Ein diesbezüglicher abstrakter Feststellungsantrag ist daher regelmäßig bereits mangels Vorliegen des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses unzulässig.2. In einem Filial-Einzelhandelsunternehmen setzt die Einordnung eines Personalverantwortlichen als Leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2Ziffer 1 BetrVG nicht voraus, dass die Personalkompetenz für eine bestimmte Mindestzahl an Beschäftigten im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft des Unternehmens besteht. Dem steht die Betriebsbezogenheit des BetrVG entgegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.01.2016 - 2 BV 77/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die generelle Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung einer stellvertretenden Filialleitung.

1. 2.