LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2010
L 7 KA 125/09 KL
Normen:
AMRL § 16; AMRL Anl III Nr. 31; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 2; SGB V § 34; SGB V § 92; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 2;

Zulässigkeit einer Interpretationsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen L 7 KA 125/09 KL

DRsp Nr. 2010/14246

Zulässigkeit einer "Interpretationsfeststellungsklage" im sozialgerichtlichen Verfahren

Streiten die Beteiligten in der Sache nicht über die Gültigkeit oder Nichtigkeit einer erlassenen untergesetzlichen Rechtsvorschrift, sondern über die Auslegung der streitbefangenen Norm (hier: Interpretation der Arzneimittelrichtlinien), so ist ein solches Vorgehen mit der Feststellungsklage (als vorbeugende Feststellungsklage unter weiteren Voraussetzungen) nur dann zulässig, wenn der Normgeber entweder an der Umsetzung der von ihm erlassenen Rechtsvorschrift beteiligt ist oder aber seine Auslegung bzw. die an seine Stelle im Feststellungsprozess tretende Rechtsauffassung des Gerichts für die Normunterworfenen verbindlich ist. Ist das jedoch nicht der Fall, streiten die Beteiligten eines Normfeststellungsrechtsstreits nicht über konkrete Befugnisse des Normgebers zum Erlass einer Rechtsvorschrift und damit das Bestehen eines zwischen ihnen bestehenden konkreten Rechtsverhältnisses, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Der Streit über abstrakte Rechtsfragen ist als "Interpretationsfeststellungsklage" eine nach dem SGG unzulässige abstrakte Feststellungsklage, die mit der abstrakten Normenkontrolle eng verwandt ist, die ebenfalls im SGG keine Rechtgrundlage findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]