Die Klägerin war vom 7. September 1977 bis zum 28. Februar 1979 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Anstellungsvertrag zugrunde, der, soweit es hier interessiert, in § 7 wie folgt lautet:
"1) Gratifikationen zu Weihnachten ... sind einmalige, jederzeit widerrufliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers; ein Anspruch des Arbeitnehmers auf solche Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe dieser Leistungen besteht auch im Falle wiederholter Gewährung nicht.
...
4) Kündigt der Arbeitnehmer, bricht er den Vertrag, wird er zu Recht fristlos entlassen oder wird der Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen auf Wunsch und im alleinigen Interesse des Arbeitnehmers oder aus Gründen gelöst, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen würden, so ist die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn sie
1. mehr als 100,-- DM, jedoch weniger als ein Monatsentgelt beträgt und der Arbeitnehmer vor Ablauf des dritten, auf die Gewährung der Gratifikation folgenden Kalendermonats ausscheidet, bzw.
..."
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