BSG, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 AL 134/05 B
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 22/04
SG Trier, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 124/03
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 29.12.2005 - Aktenzeichen B 7a AL 292/05 B
DRsp Nr. 2006/20434
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Nur wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, ist eine Gegenvorstellung zulässig. Es kann von vornherein nicht als grobes prozessuales Unrecht bezeichnet werden, dass das Bundessozialgericht bestimmte Mindestanforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der Zulassungsgründe stellt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung diese Mindestanforderungen ausdrücklich bestätigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]